Impressum

Für den Inhalt verantwortlich:

Franz Schiefer / Karosseriebauer / Dellendrücker
Gemeindestraße 11,
2392 Dornbach, Austria
Tel. +43 (0) 664 272 19 60
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www.kfz-dellenentfernung.at

UID: ATU67466949

Informationspflicht
lt. §5 E-Commerce Gesetz WKO

Konzept, Grafikdesign und Text
Julia Kerschbaumer, www.illubelle.com

Fotografie
Tanja Schalling, www.tanjaschalling.com

Webdevelopment
Saravia Mediasystems Design, digitalmediasystemsdesign.at

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Aufträge werden ausschließlich schriftlich entgegengenommen und gelten nur dann als erteilt, wenn der umseitige Auftrag vom Auftraggeber unterfertigt ist. Mündliche Aufträge werden nicht entgegengenommen. Sonstige Vereinbarungen, Zusätze oder Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Kostenvoranschläge, die selbst bei detaillierter Aufschlüsselung der Berechnungen und Beträge vorliegen, sind unverbindlich. Kostenvoranschläge, bzw. Schätzungsanschläge legen den Werklohn nicht fest, sondern dienen lediglich als Orientierungshilfe dafür, welche Kosten etwa zu erwarten sind. Der Vertrag bleibt auch dann bestehen, wenn die ursprünglich veranschlagten Kosten überschritten werden. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Information der Überschreitung, soweit dies nicht ausdrücklich gewünscht wird.

3. Die Zahlung für geleistete Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Ware hat bei Übergabe bar zu erfolgen. Werden vom Auftragnehmer Zahlungen durch Wechsel etc. akzeptiert, gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

4. Die durchgeführte Reparatur ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme durch den Auftraggeber ist am Ort der durchgeführten Reparatur vorzunehmen. Nach erfolgter Abnahme ohne Beanstandung ist jedwede weitere Gewährleistung für erkennbare Mängel ausgeschlossen. Für versteckte bzw. nicht erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden waren, wird eine Gewährleistung für eine Dauer von 6 Monaten ab Abnahme vereinbart. Werden nach Abnahme versteckte bzw. nicht erkennbare Mängel behauptet, trifft die Beweispflicht dafür, dass diese Mängel zum Zeitpunkte der Abnahme bereits vorhanden waren, den Auftraggeber.

5. Berechtigte Beanstandungen verpflichten nicht zur Zurückzahlung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

6. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

7. Der Auftragnehmer haftet aus dem Titel des Schadenersatzes für den Fall des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, eine Haftung des Schadenersatzes wegen leichter Fahrlässigkeit wird hiermit ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn des Auftraggebers. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers aus dem Titel des Schadenersatzes wird bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches vereinbart, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadensbehebung aufzufordern hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen.

8. Eigentumsvorbehalte: Alle gelieferten und anmontierten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 7% über den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank oder einem gleichwertigen Nachfolgewert vereinbart. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu begehren, insbesondere auch die Kosten eines eingeschalteten Inkassoinstitutes. Der Auftragnehmer ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt, vom Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 12,00 sowie für Evidenzhaltung des Schuldenverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 4,00 zu begehren.

10. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

 

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